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Donnerstag, 21. November 2013

BFH gewährt Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes


zu BFH, Urteil vom 08.08.2013 - V R 13/12.
Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.08.2013 entschieden (Az.: V R 13/12)
Verein betreibt als Mitglied eines Wohlfahrtspflege-Verbands Notfalldienst
Der Kläger, ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, betrieb für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst. Dazu unterhielt er mit Funk ausgerüstete Kraftwagen mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer zur Beförderung von Notfallärzten zu Notfallpatienten sowie eine Leitzentrale, die Notfallanrufe entgegennahm, an die diensthabenden Ärzte weiterleitete und gegebenenfalls Rettungs- oder Krankenfahrzeuge anforderte. Im Fall eines Einsatzes wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer ihn in die Wohnung des Patienten und assistierten dem Arzt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen Notfalldienst der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
BFH: Ausgeführte Leistungen umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen seien umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz sei im Streitfall auch steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege sei und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt seien. Insbesondere erbringe er auch personenbezogene Leistungen, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.