tag:blogger.com,1999:blog-749120466243578912024-03-04T20:39:26.654-08:00M.U. ACCOUNTING Projektmanagement Accounting and Design
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comBlogger91125tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-35129932802048905502015-12-08T03:19:00.000-08:002015-12-08T03:27:11.352-08:00#Interessant Auszahlungsabschlag bei KfW-#Darlehen Terminhinweis am 16.Februar 2016<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiS1r2Sq0JjUUMPS-DNcqN4QtdfgTxfExEY-AsWqmfmVKPOgU94ufugUn2wZePMs3FUypNxcnNqa9MWbf0-b2xee9Vm9X_sz9oTFDlLvVkopbxGtfvfUwUjBRxTkwwI3daddJR8hNDr7kmx/s1600/winter.gif" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiS1r2Sq0JjUUMPS-DNcqN4QtdfgTxfExEY-AsWqmfmVKPOgU94ufugUn2wZePMs3FUypNxcnNqa9MWbf0-b2xee9Vm9X_sz9oTFDlLvVkopbxGtfvfUwUjBRxTkwwI3daddJR8hNDr7kmx/s400/winter.gif" /></a></div>
<div style="text-align: justify;">
Mitteilung der Pressestelle Nr. 200/2015 vom 08.12.2015
Die klagenden #Darlehensnehmer begehren von den beklagten #Kreditinstituten jeweils Rückzahlung eines sog. #Auszahlungsabschlags, den die Beklagten im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend #KfW) gewährten #Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den #Darlehensverträgen in Höhe von 4 % des jeweiligen #Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die #Kreditinstitute mit der KfW jeweils #Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls #Auszahlungsabschläge in Höhe von 4 % des #Darlehensnennbetrages zugunsten der #KfW vorsahen.
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung des #Auszahlungsabschlags zu, da die Bestimmungen über den #Auszahlungsabschlag in den #Darlehensverträgen kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung darstellten und als solche insbesondere gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* verstießen. Zur Begründung führen sie unter anderem an, die Klauseln benachteiligten sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hätten, sondern dazu dienten allgemeine Betriebskosten auf sie abzuwälzen.
In den Verfahren XI ZR 454/14, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In der Sache XI ZR 63/15 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie abgewiesen.
Die Landgerichte Bückeburg und Bamberg haben angenommen, die Bestimmung über den #Auszahlungsabschlag unterliege zwar der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Sie halte dieser Kontrolle jedoch stand, da die Vereinbarung die Kläger nicht unangemessen benachteilige. Es handele es sich nicht um einen “normalen” #Geschäftskredit, der von miteinander im #Wettbewerb stehenden #Banken vergeben werde, sondern um einen #Kredit aus subventionierten Mitteln der #KfW. Die #Darlehenskonditionen seien in Förderrichtlinien festgeschrieben, mit denen #wirtschafts- und #geopolitische Zwecke verfolgt würden. Die ausgebende Bank habe daher keine Möglichkeit, auf die #Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen. Diese ergäben sich aus den Förderprogrammen der #KfW. Darüber hinaus verweist das Landgericht Bamberg darauf, der #Auszahlungsabschlag sei nicht bei der Beklagten verblieben, sondern direkt an die #KfW weitergeleitet worden.
Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabrück sind der Auffassung, dass die Bestimmung über den #Auszahlungsabschlag schon keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Es handele sich um eine kontrollfreie Preisabrede.
Das Landgericht Aschaffenburg meint, die Beklagte wälze mit dem #Auszahlungsabschlag keine eigenen Betriebskosten für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die sie im eigenen Interesse erbringe, auf ihre Kunden ab. Sie sei lediglich “durchleitende Bank” und habe auf die #Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie aus der Marge zwischen den Zinssätzen im Förder- und Refinanzierungsdarlehen. Dem Kunden räume sie ein umfassendes #Sondertilgungsrecht ohne #Vorfälligkeitsentschädigung ein, das über ihre gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den Regelungen über #Verbraucherdarlehen hinausgehe. Der #Auszahlungsabschlag sei daher als Entgelt für eine Sonderleistung anzusehen.
Das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es sich bei dem “#Förderdarlehen” nicht um einen “gewöhnlichen” #Verbraucherkredit handele. Die Vertragsparteien hätten auf die Ausgestaltung der nach dem #Darlehensvertrag zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer #Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren jeweils weiter.
* § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den #Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
…
Vorinstanzen:
XI ZR 454/14
AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13
LG Bückeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13
und
XI ZR 63/15
AG Bamberg – Urteil vom 23. Mai 2014 – 0120 C 1231/13
LG Bamberg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 S 80/14
und
XI ZR 73/15
AG Obernburg a. Main – Urteil vom 14. Mai 2014 – 14 C 408/13
LG Aschaffenburg – Urteil vom 15. Januar 2015 – 22 S 104/14
und
XI ZR 96/15
AG Osnabrück – Urteil vom 16. April 2014 – 45 C 23/14 (25)
LG Osnabrück – Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 S 202/14
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe</div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.com0Karlsruhe, Deutschland49.0068901 8.40365270000006648.8402656 8.0809292000000656 49.1735146 8.7263762000000664tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-7775330595161807222014-12-21T10:17:00.000-08:002014-12-21T10:17:02.413-08:00#Urheberrecht<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiDq4xJP8thmtk3C11WgCCwH78edIbI0e-HC949mnRQRyHqDz7nAttDKm0YL7AEAjPg-P5rm8ejCBH3RkZKcENp92bkzXodCAGTD6iGrlN9GUFPkWTnOUUMrL7XMlIbU3HBxN-jPegO3jme/s1600/P1020501.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiDq4xJP8thmtk3C11WgCCwH78edIbI0e-HC949mnRQRyHqDz7nAttDKm0YL7AEAjPg-P5rm8ejCBH3RkZKcENp92bkzXodCAGTD6iGrlN9GUFPkWTnOUUMrL7XMlIbU3HBxN-jPegO3jme/s200/P1020501.jpg" /></a></div>
Photo (c) M.E. Ariol Ullrich
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Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 192/2014 vom 19.12.2014 Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort Der u.a. für das #Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren, das die Frage betrifft, ob die VG Wort berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen, ausgesetzt Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von #Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr. Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des #Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen. Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlösen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verfügten nach dem #Urheberrechtsgesetz über kein eigenes Leistungsschutzrecht. Sie könnten bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des Klägers daher nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger ihnen seine gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätte und sie diese der Beklagten übertragen hätten. Der Kläger habe seine gesetzlichen Vergütungsansprüche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und habe sie daher später nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten können. Dagegen habe die Beklagte die #Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen dürfen, soweit die #Urheber diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätten. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-572/13 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat die Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union die sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur von Vervielfältigungsgeräten und einer Verwertungsgesellschaft stellende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die Hälfte des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den #Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren. Mit dem "gerechten Ausgleich" sind die Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen von Werken zum privaten Gebrauch gemeint. Die von der Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage ist daher auch für den beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit erheblich. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 198/13 LG München I, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11 MMR 2012, 618 OLG München - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12 GRUR 2014, 272 Karlsruhe, den 19. Dezember 2014 Pressestelle des Bundesgerichtshofs</div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.com0Karlsruhe, Deutschland49.0068901 8.40365270000006648.8402656 8.0809292000000656 49.1735146 8.7263762000000664tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-59514894304856470232014-12-21T04:07:00.001-08:002014-12-21T10:18:48.088-08:00George Michael - December Song (I Dreamed of #Christmas)<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="270" src="https://www.youtube.com/embed/0CAIEHNVHkk" width="480"></iframe>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.com0London, Großbritannien und Nordirland51.5073509 -0.1277582999999822351.1912379 -0.77320529999998222 51.8234639 0.51768870000001777tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-65765294591370891152014-12-19T04:24:00.001-08:002014-12-19T04:24:13.988-08:00Projekt: #Website<a href="http://bit.ly/1zbLGYF"></a>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comLondon, Großbritannien und Nordirland51.5073509 -0.1277582999999822351.1912379 -0.77320529999998222 51.8234639 0.51768870000001777tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-56182840556172595642014-12-14T10:48:00.001-08:002014-12-25T05:17:41.737-08:00#MerryChristmas<iframe src="http://prezi.com/embed/tecnisjptci-/?bgcolor=ffffff&lock_to_path=0&autoplay=0&autohide_ctrls=0&features=undefined&token=undefined&disabled_features=undefined" width="550" height="400" frameBorder="0" webkitAllowFullScreen mozAllowFullscreen allowfullscreen></iframe>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comAidlingen, Deutschland48.6790564 8.895746499999972948.5951869 8.734384999999973 48.7629259 9.0571079999999728tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-34175974874001230772014-12-14T10:29:00.000-08:002014-12-25T05:18:24.741-08:00#MerryChristmas<br />
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<a href="http://prezi.com/tecnisjptci-/?utm_campaign=share&utm_medium=copy&rc=ex0share" rel="nofollow" target="_blank">Happy Christmas</a>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comParis, Frankreich48.856614 2.352221900000017748.6894645 2.0294984000000178 49.0237635 2.6749454000000177tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-12487371319591804802014-11-30T09:22:00.002-08:002014-11-30T21:09:44.666-08:00#Steuertermine Dezember 2014<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
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#Steuertermine #Dezember2014<br />
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<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
(c) Ariol E. Ullrich</div>
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Fälligkeit<br />
Freitag, 10.12.2014<br />
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer<br />
Umsatzsteuer<br />
Ablauf der Schonfrist<br />
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<div>
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Montag, 15.12.2014<br />
Lohn- und Kirchenlohnsteuer<br />
Umsatzsteuer<br />
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Hinweis<br />
<br />
Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen<br />
<div>
<br /></div>
</div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comTübingen, Deutschland48.5216364 9.057644799999934548.3533654 8.7349212999999342 48.689907399999996 9.3803682999999349tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-89777794611851021842014-10-31T11:30:00.000-07:002014-10-31T11:33:32.878-07:00#Steuertermine November 2014<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgpIqWc6HmUHNOjZm-RXq_Q_yvrlwQ4vjMmBGBP8iudsplNlb8CdNBboK87BmvUgNCvEyDI3B8iijtFbGznwjUNfZoMQOHlSoSEUPLshHlEr4dTvEyhgf-ThnINBXwEidFYwMbMYzG8Qbu8/s1600/10542880_10152772067210049_1472582892031282950_n.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgpIqWc6HmUHNOjZm-RXq_Q_yvrlwQ4vjMmBGBP8iudsplNlb8CdNBboK87BmvUgNCvEyDI3B8iijtFbGznwjUNfZoMQOHlSoSEUPLshHlEr4dTvEyhgf-ThnINBXwEidFYwMbMYzG8Qbu8/s1600/10542880_10152772067210049_1472582892031282950_n.jpg" height="320" width="320" /></a></div>
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#Steuertermine November 2014<br />
<br />
Fälligkeit<br />
<div>
Montag, 10.11.2014 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Ablauf der Schonfrist Donnerstag, 13.11.2014 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer<br />
<br />
Hinweis Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.</div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comHalloween Boulevard, Stamford, Connecticut 06902, USA41.0491062 -73.52683739999997741.046112699999995 -73.531879899999979 41.0520997 -73.521794899999975tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-57802417600292159712014-10-14T10:51:00.001-07:002014-11-30T21:12:29.750-08:00#Sonnenuntergang #Germany Photo by Ariol Elisabet Ullrich -- National Geographic Your Shot<a href="http://on.natgeo.com/1qotX7J">#Sonnenuntergang #Germany Photo by Ariol Elisabet Ullrich -- National Geographic Your Shot</a>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comAidlingen, Deutschland48.6790564 8.895746499999972948.5951869 8.734384999999973 48.7629259 9.0571079999999728tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-57864708868583513252014-10-08T14:39:00.001-07:002014-11-30T21:14:18.982-08:00Freude am Fahren... Freude am Fliegen Photo by Ariol Elisabet Ullrich -- National Geographic Your Shot<a href="http://on.natgeo.com/1scHZxq">Freude am Fahren... Freude am Fliegen Photo by Ariol Elisabet Ullrich -- National Geographic Your Shot</a>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comZugspitze, 82491 Garmisch-Partenkirchen, Deutschland47.421111 10.98527799999999425.859897000000004 -30.323316000000005 68.982325 52.293871999999993tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-7458007350381324972014-10-08T04:21:00.000-07:002014-10-08T04:21:11.348-07:00#Steuertermine #Oktober #2014<br />Steuertermine Oktober 2014<div>
<table cellpadding="0" cellspacing="0" class="tr-caption-container" style="float: left; margin-right: 1em; text-align: left;"><tbody>
<tr><td style="text-align: center;"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjYmyA-DEGBQMkzG9aFLsn2Km4ypjJCpjMQoA_7NOsbNukA3BAClSSASqHhuHIPQi4hYzzcJPg2_BVsuzq8_mfmzS1Bdd-Lk-6yNRyZbQxilj4p8YKWX82Mx2YE6l4soS3hPzXbZ4YcKOZu/s1600/_1120188.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; margin-bottom: 1em; margin-left: auto; margin-right: auto;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjYmyA-DEGBQMkzG9aFLsn2Km4ypjJCpjMQoA_7NOsbNukA3BAClSSASqHhuHIPQi4hYzzcJPg2_BVsuzq8_mfmzS1Bdd-Lk-6yNRyZbQxilj4p8YKWX82Mx2YE6l4soS3hPzXbZ4YcKOZu/s1600/_1120188.JPG" height="223" width="400" /></a></td></tr>
<tr><td class="tr-caption" style="text-align: center;">(c) Ariol E. Ullrich</td></tr>
</tbody></table>
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<br /></div>
<div>
Fälligkeit</div>
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Freitag, 10.10.2014<br /><br />Lohn- und Kirchenlohnsteuer<br />Umsatzsteuer<br />Ablauf der Schonfrist<br />Montag, 13.10.2014<br /><br />Lohn- und Kirchenlohnsteuer<br />Umsatzsteuer<br /><br />Hinweis<br /><br />Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen</div>
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Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comStuttgart, Deutschland48.7754181 9.181758800000011448.608002600000006 8.859035300000011 48.9428336 9.5044823000000118tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-46161865832525662502014-09-30T07:32:00.000-07:002014-09-30T07:44:06.568-07:00Verwertung rechtswidrig beschaffter #E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung Was auch immer die Presse kann, man muss schon aufpassen, was man schreibt. :)<div style="text-align: justify;">
Was auch immer die Presse kann, man muss schon aufpassen, was man schreibt. :)</div>
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<img src="https://31.media.tumblr.com/510cce41bb8b5d8ae483c1ce560da985/tumblr_inline_ncpxdlYtAV1rcusvi.jpg" /><br />
Photo (c) Ariol E. Ullrich</div>
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Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Auf Antrag der Kindesmutter erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-#Mail-#Korrespondenz zwischen ihm und der Kindesmutter wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-#Mails der Kindesmutter ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-#Mails wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen. Am 20. September 2010 veröffentlichte die frühere Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der früheren Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe. Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger bis zu seinem Rücktritt einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gehabt habe, es zu unterlassen, die Fragen, ob er der Vater von E. ist, private oder intime Kontakte zur Kindesmutter hatte, Unterhaltsleistungen für E. erbracht hat und ob die Kindesmutter zu Unrecht Unterhaltsvorschuss für E. in Anspruch genommen hat, öffentlich zu erörtern. Das Landgericht hat die Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner #E-#Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. </div>
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Auf die Revisionen der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten #E-#Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater #E-#Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die #E-#Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen. Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen “Öffentlichkeitswert”. Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielten #E-#Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Er hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt. </div>
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Der Bundesgerichtshof hat auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede als zulässig angesehen. Die im Wortlaut veröffentlichten E-Mails dokumentieren mit besonderer Klarheit, wie der Kläger mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist. </div>
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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12 Nr. 137/2014</div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comKarlsruhe, Deutschland49.0068901 8.40365270000006648.8402656 8.0809292000000656 49.1735146 8.7263762000000664tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-48174942372111674912014-09-18T22:46:00.004-07:002014-09-18T22:46:54.660-07:00#Bundesgerichtshof zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke #GelbeWorterbücher #Markenrecht<div style="text-align: justify;">
#Markenrecht....Bundesgerichtshof zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke</div>
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke der Klägerin, die die Langenscheidt-Wörterbücher herausgibt, verletzt. Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "Gelb" für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen "L". Auch die Werbung der Klägerin ist regelmäßig entsprechend aufgemacht. Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons. Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung zu verwenden. Die Beklagte hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag ist beim Deutschen Patent und Markenamt und beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungsverfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig, aber noch nicht entschieden (Aktenzeichen I ZB 61/13, Verhandlungstermin: 23. Oktober 2014). Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten zurückgewiesen. </div>
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Der Bundesgerichtshof hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Die Beklagte verwendet den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasst die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten. Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe "Gelb" als Produktkennzeichen versteht. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte - Wörterbücher und Sprachlernsoftware - und die von ihnen verwendeten Gelbtöne sind hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sieht der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt. </div>
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Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - #Gelbe #Wörterbücher </div>
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#Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2014 Nr. 131/2014</div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comKarlsruhe, Deutschland49.0068901 8.40365270000006648.8402656 8.0809292000000656 49.1735146 8.7263762000000664tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-54336248669599717782014-09-10T12:32:00.003-07:002014-09-10T12:32:41.705-07:00#Steuertermine #September #2014<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh2bXPBUrp6hEkBxiXf_dL7nrZUpB6Vn-_BUd7PoQ_hfAE6-jeKU5LhHr6nB2QZvqgSHugmXYKvoUrMGwscnxfCJQH7g9iBGiFzdVqoHZ43uRzNqVpjHmClU_fxK_28VxiNftNAcXSYs5VQ/s1600/_1120047.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh2bXPBUrp6hEkBxiXf_dL7nrZUpB6Vn-_BUd7PoQ_hfAE6-jeKU5LhHr6nB2QZvqgSHugmXYKvoUrMGwscnxfCJQH7g9iBGiFzdVqoHZ43uRzNqVpjHmClU_fxK_28VxiNftNAcXSYs5VQ/s400/_1120047.jpg" /></a></div>
Photo (C) Ariol E. Ullrich<br />
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#Steuertermine September 2014<br />
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Fälligkeit
<b>Mittwoch, 10.09.2014</b>
Einkommensteuer
Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Ablauf der Schonfrist
<b>Montag, 15.09.2014</b>
Einkommensteuer
Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer<br />
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Hinweis
Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comBerlin, Deutschland52.520006599999988 13.40495399999997552.210736099999991 12.759506999999974 52.829277099999985 14.050400999999976tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-81940783646509932292014-09-01T13:42:00.000-07:002014-09-01T13:57:12.740-07:00Am schwersten auf der Welt zu verstehen ist die Einkommensteuer. #Albert-Einstein #Zitate #Einkommensteuer<blockquote>
</blockquote>
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<blockquote class="tr_bq">
Am schwersten auf der Welt zu verstehen ist die Einkommensteuer.</blockquote>
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Albert Einstein (1879-1955), dt.-amerik. Physiker (Relativitätstheorie), 1921 Nobelpreisträger<br />
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<a href="https://about.me/AccountingMu">https://about.me/AccountingMu</a></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comStuttgart, Deutschland48.7754181 9.181758800000011448.608002600000006 8.859035300000011 48.9428336 9.5044823000000118tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-56725303786541200352014-07-14T21:33:00.000-07:002014-07-14T21:33:10.074-07:00#WOW das habt Ihr Super gemacht Herzlich Glückwunsch<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgKgRIsNo4xVGcRRy0BWlgRRSlhAa4gLSQS5hCxKzRNr0EQXCCf2zYqJRz68CWgnWjzr7M6l6YmZmGgJdG-d9MOobTCe37yDD0Z7Oz5wN0Wg9RSjz1arlvDYtl4ZlT_RiYunNNRoOAMnckP/s1600/fo.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgKgRIsNo4xVGcRRy0BWlgRRSlhAa4gLSQS5hCxKzRNr0EQXCCf2zYqJRz68CWgnWjzr7M6l6YmZmGgJdG-d9MOobTCe37yDD0Z7Oz5wN0Wg9RSjz1arlvDYtl4ZlT_RiYunNNRoOAMnckP/s1600/fo.jpg" height="320" width="320" /></a></div>
<a class="twitter-atreply pretty-link" dir="ltr" href="https://twitter.com/AccountingMu" style="background-color: white; color: #7ca6c2; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; text-decoration: none; white-space: pre-wrap;"><span style="color: #b0c9da;">@</span>AccountingMu</a><span style="background-color: white; color: #292f33; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; white-space: pre-wrap;"> .... </span><a class="twitter-hashtag pretty-link js-nav" data-query-source="hashtag_click" dir="ltr" href="https://twitter.com/hashtag/Weltmeister?src=hash" style="background-color: white; color: #7ca6c2; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; text-decoration: none; white-space: pre-wrap;"><span style="color: #b0c9da;">#</span>Weltmeister</a><span style="background-color: white; color: #292f33; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; white-space: pre-wrap;"> </span><a class="twitter-hashtag pretty-link js-nav" data-query-source="hashtag_click" dir="ltr" href="https://twitter.com/hashtag/world?src=hash" style="background-color: white; color: #7ca6c2; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; text-decoration: none; white-space: pre-wrap;"><span style="color: #b0c9da;">#</span>world</a><span style="background-color: white; color: #292f33; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; white-space: pre-wrap;"> </span><a class="twitter-hashtag pretty-link js-nav" data-query-source="hashtag_click" dir="ltr" href="https://twitter.com/hashtag/cup?src=hash" style="background-color: white; color: #7ca6c2; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; text-decoration: none; white-space: pre-wrap;"><span style="color: #b0c9da;">#</span>cup</a><span style="background-color: white; color: #292f33; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; white-space: pre-wrap;"> </span><a class="twitter-hashtag pretty-link js-nav" data-query-source="hashtag_click" dir="ltr" href="https://twitter.com/hashtag/Brasil?src=hash" style="background-color: white; color: #7ca6c2; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; text-decoration: none; white-space: pre-wrap;"><span style="color: #b0c9da;">#</span>Brasil</a><span style="background-color: white; color: #292f33; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; white-space: pre-wrap;"> </span><a class="twitter-hashtag pretty-link js-nav" data-query-source="hashtag_click" dir="ltr" href="https://twitter.com/hashtag/selfie?src=hash" style="background-color: white; color: #7ca6c2; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; text-decoration: none; white-space: pre-wrap;"><span style="color: #b0c9da;">#</span>selfie</a><span style="background-color: white; color: #292f33; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; white-space: pre-wrap;"> </span><a class="twitter-hashtag pretty-link js-nav" data-query-source="hashtag_click" dir="ltr" href="https://twitter.com/hashtag/best?src=hash" style="background-color: white; color: #7ca6c2; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; text-decoration: none; white-space: pre-wrap;"><span style="color: #b0c9da;">#</span>best</a><span style="background-color: white; color: #292f33; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; white-space: pre-wrap;"> </span><a class="twitter-hashtag pretty-link js-nav" data-query-source="hashtag_click" dir="ltr" href="https://twitter.com/hashtag/DFB?src=hash" style="background-color: white; color: #7ca6c2; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; text-decoration: none; white-space: pre-wrap;"><span style="color: #b0c9da;">#</span>DFB</a><span style="background-color: white; color: #292f33; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; white-space: pre-wrap;"> </span><a class="twitter-hashtag pretty-link js-nav" data-query-source="hashtag_click" dir="ltr" href="https://twitter.com/hashtag/Germany?src=hash" style="background-color: white; color: #7ca6c2; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; text-decoration: none; white-space: pre-wrap;"><span style="color: #b0c9da;">#</span>Germany</a><span style="background-color: white; color: #292f33; font-family: 'Helvetica Neue', Arial, sans-serif; font-size: 16px; line-height: 22px; white-space: pre-wrap;"> </span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comRio de Janeiro, Brasilien-22.9082998 -43.197077299999989-23.376327300000003 -43.842524299999987 -22.4402723 -42.551630299999992tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-76985623522350987582014-07-13T11:30:00.001-07:002014-07-13T11:30:36.857-07:00Wir wünschen der #deutschen #Fussball-#Nationalmannschaft für das Endspiel alles Gute und viel Glück!Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comMaracanã Stadium - Maracanã, Rio de Janeiro, 20271-150, Brasilien-22.9121089 -43.230155800000034-22.9194219 -43.240240800000031 -22.9047959 -43.220070800000038tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-42938083100286751142014-07-13T02:42:00.001-07:002014-07-13T02:42:34.993-07:00#Design #Photography by M.U. Accounting<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
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#Design #Photo #Webdesign #(c) Accounting M.U. #photography<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
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<br />Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comParis, Frankreich48.856614 2.352221900000017748.6894645 2.0294984000000178 49.0237635 2.6749454000000177tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-52789296910713532522014-06-11T07:54:00.000-07:002014-06-11T07:54:39.883-07:00#Böblingen #Sindelfingen #Feuer in der Sanitär-Fabrik ..... #Foto #Power by M.E. Ullrich (c) M.U. Accounting Sindelfingen<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg3C6ZLVPKSwNfxGcKzVoxKwKPsQ0nR2CcVdF2qxMEbpJ3R2gh7HVIR3ssrIWl-YhcmAsoS_7sGUYsuki9INqrHnRmmqQfb-Kz28VFGtHmes9VVx_xfHLoj0n8BZ7UGXuCWkN6mSFlRMKv6/s1600/Foto+1.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg3C6ZLVPKSwNfxGcKzVoxKwKPsQ0nR2CcVdF2qxMEbpJ3R2gh7HVIR3ssrIWl-YhcmAsoS_7sGUYsuki9INqrHnRmmqQfb-Kz28VFGtHmes9VVx_xfHLoj0n8BZ7UGXuCWkN6mSFlRMKv6/s1600/Foto+1.jpg" height="320" width="240" /></a></div>
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Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comBöblingen, Deutschland48.6813312 9.008829900000023448.5974572 8.8474684000000234 48.765205200000004 9.1701914000000233tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-11526707415163323392014-05-25T01:02:00.001-07:002014-05-25T01:43:22.791-07:00#Europawahl2014<a href="http://t.co/UTQDdyP1Ld">http://t.co/UTQDdyP1Ld</a>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-40194914019204572012014-05-13T11:02:00.001-07:002014-05-13T11:23:27.069-07:00Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein #Bearbeitungsentgelt für #Privatkredite unwirksam<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgCwXHuNpKP57biZ9xTAUXHHqcnZptRHnGr_Rx9zwlzyqd2ire0W5DkxSPTgU9fv49hUmfSVnQJAAeRihIwKONBLtfJ9HpPz7S5WX8wOwfTWDW2cOm4p-sQ9pvaLqupjzGjuN0JPs-t86km/s1600/P1100293.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgCwXHuNpKP57biZ9xTAUXHHqcnZptRHnGr_Rx9zwlzyqd2ire0W5DkxSPTgU9fv49hUmfSVnQJAAeRihIwKONBLtfJ9HpPz7S5WX8wOwfTWDW2cOm4p-sQ9pvaLqupjzGjuN0JPs-t86km/s400/P1100293.jpg" /></a></div>
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Der u. a. für das #Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein #Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Im Verfahren XI ZR 405/12 (vgl. dazu die Pressemitteilungen Nrn. 36/2013 und 3/2014) macht der klagende Verbraucherschutzverein gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preisaushang der Beklagten für Privatkredite enthaltenen Klausel
"#Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"
geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen.
Im Verfahren XI ZR 170/13 (vgl. dazu die Pressemitteilungen Nrn. 176/2013 und 199/2013) begehren die Kläger als Darlehensnehmer von der beklagten Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des von der Beklagten beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags berechneten Bearbeitungsentgelts. Die Parteien schlossen im März 2012 einen Online-Darlehensvertrag. Dazu hatten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske ausgefüllt, die u. a. folgenden Abschnitt enthielt:
"#Bearbeitungsentgelt EUR
Das #Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten."
Die Höhe des #Bearbeitungsentgelts war von der Beklagten sodann mit 1.200 € berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt worden. Die auf Rückzahlung dieses Betrages nebst entgangenem Gewinn, Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ist - bis auf einen kleinen Teil der Zinsen - ebenfalls in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen.
In beiden Verfahren hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revisionen der beklagten Kreditinstitute zurückgewiesen. Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* und halten dieser - wie die Berufungsgerichte zutreffend entschieden haben - nicht stand.
Wie in der Parallelsache XI ZR 405/12 handelt es sich auch bei der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständlichen Regelung um eine - von der beklagten Bank gestellte - Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB. Dafür ist ausreichend, wenn das Entgelt, wie dies hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss der Online-Darlehensverträge der Fall war, zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wird.
Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" haben die Berufungsgerichte aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfehlerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta; dass im Verfahren XI ZR 170/13 ausweislich des Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt für die "Kapitalüberlassung" geschuldet wird, steht dem bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht entgegen.
Gemessen hieran ist das #Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten. Beim Darlehensvertrag stellt der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB** vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar; aus Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts - insbesondere soweit darin neben Zinsen von "Kosten" die Rede ist - ergibt sich nichts Abweichendes. Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Gründe, die die angegriffenen Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, haben die Beklagten weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Insbesondere vermögen bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht zu rechtfertigen, zumal mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.
Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, ebenso wenig entgegen wie das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte Grenzen setzt.
Im Verfahren XI ZR 170/13 hat der XI. Zivilsenat - insoweit über den Streitstoff der der Parallelsache XI ZR 405/12 zugrunde liegenden Unterlassungsklage hinausgehend - weiter ausgeführt, dass der dortigen Beklagten auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des nicht wirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts gegen die Kläger zugebilligt werden kann. Zudem ist der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der dortigen Kläger nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB*** ausgeschlossen.
Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12
LG Dortmund - Urteil vom 3. Februar 2012 - 25 O 519/11
OLG Hamm - Urteil vom 17. September 2012 - 31 U 60/12
und
Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13
AG Bonn - Urteil vom 30. Oktober 2012 - 108 C 271/12
LG Bonn - Urteil vom 16. April 2013 - 8 S 293/12
Karlsruhe, den 13. Mai 2014
* § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** § 488 BGB
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) …
(3) …
*** § 814 BGB
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 Nr. 080/2014
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Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comStuttgart, Deutschland48.7754181 9.181758800000011448.608002600000006 8.859035300000011 48.9428336 9.5044823000000118tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-38735611910339596942014-05-04T02:44:00.001-07:002014-05-04T02:45:41.299-07:00M.U. Accounting, Sindelfingen, Germany, #Design - #Wirtschaft<iframe src="http://prezi.com/embed/yjbu8tfyn6qr/?bgcolor=ffffff&lock_to_path=0&autoplay=0&autohide_ctrls=0&features=undefined&disabled_features=undefined" width="650" height="400" frameBorder="0" webkitAllowFullScreen mozAllowFullscreen allowfullscreen></iframe>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comSydney NSW, Australien-33.8674869 151.20699020000006-34.711976400000005 149.91609670000005 -33.0229974 152.49788370000007tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-30439144613563885362014-05-01T03:58:00.001-07:002014-05-01T03:58:52.449-07:00A Day in Creative The Webby Awards<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="270" src="//www.youtube.com/embed/6nsnqdtleXg" width="480"></iframe>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-69156940934653356062014-04-29T02:59:00.001-07:002014-04-29T03:07:29.646-07:00#EU-#Verbrauchterrechte-#Richtlinie - Das ändert sich 2014 für #Online-#Händler<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEi55fsNIOrI-pS-etyazYOGs5o7Y47UmZAD1Fnvz5qCT6ytatNRFsY1CG6FpsRkc5U0r9jXAqlrrLnCg7f3FwoWy88OxopDkif7AjXTpu78s-I-7Oy2zK14iT7x9OraqatkyK-CLL5drrv9/s1600/lu2.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEi55fsNIOrI-pS-etyazYOGs5o7Y47UmZAD1Fnvz5qCT6ytatNRFsY1CG6FpsRkc5U0r9jXAqlrrLnCg7f3FwoWy88OxopDkif7AjXTpu78s-I-7Oy2zK14iT7x9OraqatkyK-CLL5drrv9/s400/lu2.jpg" /></a></div>
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Am Freitag, den 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der #Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. In der Vergangenheit war häufig eine Verkomplizierung der Rechtslage zu beklagen. Die Richtlinie verfolgt nun erstmals den Ansatz der Vollharmonisierung. Dies bedeutet, dass die Regelungen in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt werden müssen. Nach unserer ersten Einschätzung dürfte dies praktische Vorteile für Online-Händler mit sich bringen, insbesondere wenn auch ins EU-Ausland geliefert wird.Nichtsdestotrotz werden alle Online-Händler ihren Shop einmal mehr anpassen müssen. Die sechs wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie im Überblick zusammengestellt: 1. Europäische Widerrufsbelehrung mit 14-Tages-Frist Erstmalig ist für die gesamte EU eine einheitliche Muster- Widerrufsbelehrung vorgesehen. Die #Widerrufsfrist beträgt dann in allen Mitgliedsstaaten 14 Tage ab Erhalt der Ware. Dies war in Deutschland bislang schon so, sofern die Belehrung beim oder unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgte. 2. #Mustererklärung für #Verbraucher Verbraucher müssen ihren Widerruf künftig ausdrücklich erklären. Die alleinige Rücksendung der Ware wird dafür nicht mehr genügen. Zum Widerruf können Verbraucher sich einer neuen Muster-Erklärung bedienen. 3. Erlöschen des Widerrufsrechts auch bei falscher Belehrung Künftig erlischt das Widerrufsrechts auch bei falscher Belehrung des #Verbrauchers spätestens ein Jahr nach Ablauf der 14-Tage-Frist. Dies stellt für deutsche #Online-Händler eine wesentliche Verbesserung dar. Aktuell erlischt das #Widerrufsrecht bei einer falschen Belehrung des Verbrauchers nämlich überhaupt nicht! 4. Weitere Gründe für Ausschluss des #Widerrufsrechts Außerdem sieht die Richtlinie neue Gründe vor, nach denen Online-Händler das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließen können. Unter anderem ist dies der Fall bei „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind“. Allerding bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Formulierung konkret auslegen wird. 5. Kosten der Rücksendung können #Verbraucher auferlegt werden Händler können künftig unabhängig vom Warenwert die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegen. Dieser muss dazu entsprechend belehrt werden. Die komplizierte Klausel, nach der der Verbraucher die Kosten nur bei einem Warenwert bis 40 Euro trägt, wird damit der Vergangenheit angehören. Auch wurde klargestellt, dass die einfache Belehrung darüber ausreicht. Eine nochmalige Vereinbarung (i.d.R. im Rahmen der AGB) entfällt damit. Ebenso werden unfreie Rücksendungen dann vermieden. 6. Ausdrückliche Regelung zur #Rückabwicklung widerrufener #Verträge Schließlich verwies das deutsche Recht bislang bei der Rückabwicklung widerrufener Verträge auf das #Rücktrittsrecht. Nun wird die Rückabwicklung ausdrücklich geregelt. Erfreulich ist dabei für Händler, dass sie zwar Zahlungen des Kunden binnen 14 Tagen erstatten müssen. Die Rückzahlung kann aber verweigert werden, solange der Verbraucher die Ware noch nicht zurückgeschickt hat. Nach BMJV/Verbraucherrichtlinie http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/Verbraucherrechterichtlinie/verbraucherschutzrichtlinie_node.html
Photo: Copyright © Ariol E. Ullrich</div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comStraßburg, Frankreich48.583148 7.747882000000004248.415033 7.4251585000000038 48.751263 8.0706055000000045tag:blogger.com,1999:blog-74912046624357891.post-69503097883778925302014-04-26T14:48:00.000-07:002014-04-26T14:48:11.081-07:00#Steuertermine #Mai2014<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEj50ZyquXBdhqsBcuWye3cEZOqaTyoOEu5HtUfnODN-JVJ0aismnsHRXnDf798FH5eJtXLIO9XnXqy0qIluKos-BQwn8fQPmNnQq1RakSuPqYKRiEo-AFW9BRGKDB_SkUQfzJUjuiuJ0mEA/s1600/web.jpg" imageanchor="1"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEj50ZyquXBdhqsBcuWye3cEZOqaTyoOEu5HtUfnODN-JVJ0aismnsHRXnDf798FH5eJtXLIO9XnXqy0qIluKos-BQwn8fQPmNnQq1RakSuPqYKRiEo-AFW9BRGKDB_SkUQfzJUjuiuJ0mEA/s320/web.jpg" /></a><br />
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<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEj50ZyquXBdhqsBcuWye3cEZOqaTyoOEu5HtUfnODN-JVJ0aismnsHRXnDf798FH5eJtXLIO9XnXqy0qIluKos-BQwn8fQPmNnQq1RakSuPqYKRiEo-AFW9BRGKDB_SkUQfzJUjuiuJ0mEA/s1600/web.jpg"></a><b>#Steuertermine Fälligkeit #Mai2014</b><br />
<b>#Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag #2014</b><br />
12.5.2014<br />
15.5.2014 Schonfrist/Überweisung<br />
09.5.2014 Schonfrist/Scheck Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag<br />
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.<br />
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<b>#Umsatzsteuer #2014</b><br />
12.5.2014<br />
15.5.2014 Schonfrist/Überweisung<br />
09.5.2014 Schonfrist/Scheck<br />
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<b>#Gewerbesteuer #2014</b><br />
15.5.2014<br />
19.5.2014 Schonfrist/Überweisung<br />
12.5.2014 Schonfrist/Scheck<br />
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<b>#Grundsteuer #2014 </b><br />
15.5.2014<br />
19.5.2014 Schonfrist/Überweisung<br />
12.5.2014 Schonfrist/Scheck<br />
<br />
<b>#Sozialversicherung #Mai2014 </b><br />
27.5.2014Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09423668166089479563noreply@blogger.comParis, Frankreich48.856614 2.352221900000017748.6894645 2.0294984000000178 49.0237635 2.6749454000000177