Mittwoch, 29. Januar 2014
Freitag, 10. Januar 2014
Freitag, 3. Januar 2014
#Abgabefrist #Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013
Das BMF hat die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013 bekannt gegeben (Gleich lautende Erlasse v. 2.1.2014).
Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen:
zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
zur Umsatzsteuer sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO
bis zum 31.5.2014 bei den Finanzämtern abzugeben.
Sofern die vorgezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein (zB. Steuerberater)bis zum 31.12.2014 verlängert. Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Quelle: Internetseiten des BMF.
Mittwoch, 1. Januar 2014
Sterertermine 2014
- Januar 10.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj)
- Februar 11.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M) 15.(18.) Gewerbesteuer, Grundsteuer
- März 11.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
- April 10.(15.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj)
- Mai 10.(13.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M) 15.(21.) Gewerbesteuer, Grundsteuer
- Juni 10.(13.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
- Juli 10.(15.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj)
- August 12.(15.) 1) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); 15. 1)(19.) Gewerbesteuer, Grundsteuer
- September 10.(13.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
- Oktober 10.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj)
- November 11.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M) 15.(18.) Gewerbesteuer, Grundsteuer
- Dezember 10.(13.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
- M = Monatszahler; Vj = Vierteljahreszahler
Freitag, 27. Dezember 2013
A #Happy New Year is wished by M.U. Accounting #Sindelfingen #Germany
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Montag, 23. Dezember 2013
Sonntag, 8. Dezember 2013
Steuergesetzesänderungen für Jahr 2014 (1)
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Durch die Elfte Verordnung zur #Änderung der #Umsatzsteuer-#Durchführungsverordnung zum #Nachweis bei #innergemeinschaftlichen #Lieferungen in #Beförderungs- und #Versendungsfällen neu gefasst worden.
Der Unternehmer kann für innergemeinschaftliche Lieferungen, die bis zum 30. 9. 2013 ausgeführt wurden, den Nachweis für die Steuerbefreiung in der bis zum 31. 12. 2011 geltenden Fassung führen (mithin das Doppel der Rechnung, den Lieferschein und - bei Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer - dessen Versicherung, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern). (Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. 12. 2013 verlängert worden)Für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach dem 30. 9. 2013 ausgeführt werden (bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. 12. 2013 ), ist der Nachweis durch das Doppel der Rechnung sowie eine Bestätigung des Abnehmers zu führen, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung) Die Gelangensbestätigung hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
die Menge des Gegenstands der Lieferung,
die handelsübliche Bezeichnung
einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer /Unternehmerversendung
oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands
im übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie im Fall der Abholung des Liefergegenstands durch den Abnehmer
den Ort und den Monat der Beendigung der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Abnehmers,
eines von ihm mit der Abnahme Beauftragten oder eines zur Vertretung des Abnehmers Beauftragten (z. B. ein Arbeitnehmer - im Zweifel ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis des die Unterschrift Leistenden zu führen). Die Angaben können sich aus verschiedenen Dokumenten:
z. B. auch aus der Rechnung ergeben, die gemeinsam aufbewahrt werden
auch die elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung.Eine Unterschrift ist in diesem Fall nicht erforderlich,
Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden.
Bei Versendung des Gegenstands durch den Unternehmer durch einen #Versendungsbeleg, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief ,
der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und
der eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält oder
durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs . Denkbar ist auch die Nachweisführung durch die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll , das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung bei dem Empfänger nachweist.
In Fällen von Postsendungen reicht eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung aus.
Bei Versendung des Gegenstands der #Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands sowie eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren durch eine Bescheinigung der Abgangsstelle über die #innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird.
Bei der Lieferung #verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung oder durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments. Bei der Lieferung von Fahrzeugen ist ein Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung erforderlich.Problematisch bleibt daher der Fall der Abholung durch den Empfänger der Lieferung. Hier steht nur die Gelangensbestätigung zum Nachweis zur Verfügung.
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Donnerstag, 5. Dezember 2013
Accounting m.U. Sindelfingen Germany

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