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Freitag, 3. Januar 2014

#Abgabefrist #Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013

Das BMF hat die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013 bekannt gegeben (Gleich lautende Erlasse v. 2.1.2014).

Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen:

zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
zur Umsatzsteuer sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO
bis zum 31.5.2014 bei den Finanzämtern abzugeben.

Sofern die vorgezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein (zB. Steuerberater)bis zum 31.12.2014 verlängert. Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. 
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 

Sonntag, 3. November 2013

SEPA: Vereine ungenügend vorbereitet

Ab 1. Februar 2014 lösen die SEPA-Zahlungsverfahren die bisherige nationalen Verfahren endgültig ab.Vereine müssen aktiv werden Da viele Vereine ihre Mitgliedsbeiträge per Lastschrift einziehen, müssen sie sich jetzt auf das neue SEPA- Lastschriftverfahren vorbereiten. Es gibt für sie keine Übergangsfrist.Nach Einschätzung der Deutschen Bundesbank sind Vereine bisher nicht genügend auf die Umstellung vorbereitet. Sie will ihnen mit ihrer Veranstaltungsreihe “SEPA für Vereine” bei der Umstellung helfen.Zwar erwartet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Banken, dass sie Vereine, die Lastschriften einreichen, gezielt ansprechen und entsprechend unterstützen. Doch Vereine sollten selbst aktiv werden, sich an ihre Bank wenden.
SEPA-Lastschriftverfahren Bei neuen Vertragsabschlüssen und neuen Vereinsmitgliedern (ohne bestehende Einzugsermächtigung) ab dem 1. Februar 2014 müssen Vereine die SEPA-Mandate verwenden. Vorherige Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Mitglieder informieren: Allerdings muss der Verein seine Mitglieder schriftlich vor dem ersten Einzug über die Umstellung auf den SEPA-Lastschrifteinzug informieren. Die Deutsche Bundesbank bietet dazu ein Musterschreiben an.Voraussetzungen für Teilnahme am
Lastschriftverfahren Das neue SEPA-Basislastschriftverfahren enthält zahlreiche bekannte Elemente des bisherigen Lastschriftverfahrens. Es ist aber unter anderem an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zulassung: Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, muss der Verein zugelassen werden. Er muss dazu eine entsprechende Vereinbarung mit seiner Bank abschließen. Gläubiger-Identifikationsnummer: Unter anderem benötigen Vereine für das Lastschriftverfahren eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können. Die Deutsche Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Verein als Zahlungsempfänger und Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.
Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (zum Beispiel Mitgliedsnummer um weitere Ziffernfelder ergänzt) und bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer das jeweilige Mandat. Der Verein benötigt eine Verwaltung seiner SEPA-Lastschriftmandate.
SEPA-Lastschriftmandat: Das Lastschriftmandat umfasst die Zustimmung des Zahlenden zum Zahlungseinzug an den Verein und den Auftrag an die eigene Bank zur Einlösung der Zahlung. Verbindliche Mandatstexte stellen die Banken zur Verfügung.
Neue Kontokennung IBANAb dem 1. Februar 2014 ersetzt zudem die IBAN die bisherige nationale Kontokennung. Die IBAN (International Bank Account Number) setzt sich zusammen aus: der Länderkennzeichnung DE (für Deutschland), einer zweistelligen Prüfziffer, der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl. Hat ein Verein mehrere Konten, wird für jedes Konto eine separate IBAN vergeben. Die zusätzliche Angabe der BIC (Business Identifier Code) entfällt bei Inlandzahlungen ab dem 1. Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen ab dem 1. Februar 2016.
SEPA- schneller, kostengünstiger und sicher  Mit der SEPA-Umstellung am 1. Februar 2014 entfällt das derzeit kostenintensive Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrs- und SEPA-Produkten. Zahlungen innerhalb der Europäischen Union in Euro können künftig schneller und kostengünstiger durchgeführt werden. Jeder Kontoinhaber - ob Privatperson, Unternehmen oder Verein - ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. Die Vorteile: Jeder kann unabhängig vom Sitz oder Wohnort seinen gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr effizient, sicher und einheitlich steuern. Die Kontowahl ist europaweit frei.


Montag, 30. September 2013

NEUREGELUNGEN ZUM 1. OKTOBER 2013/Bundesregierung online

Montag den 30. September 2013 NEUREGELUNGEN ZUM 1. OKTOBER 2013 Arbeit Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
 Erstmals haben sich die Steinmetze und Bildhauer auf eine regional differenzierte und zeitlich gestaffelte Entgeltuntergrenze geeinigt. Ab 1. Oktober erhalten die rund 11.400 Beschäftigten den Branchen-Mindestlohn: in den alten Bundesländern und Berlin 11 Euro pro Stunde, ab 1. Mai 2014 dann 11,25 Euro. In den neuen Bundesländern erhalten die Beschäftigten 10,13 Euro ab Oktober, ab Mai 2014 sind es 10,66 Euro. Der Tarifvertrag gilt bis zum 30. April 2015. Rente Verbesserung im Auslandsrentenrecht
 Deutsche und ausländische Staatsangehörige sind künftig bei Rentenzahlungen ins Ausland gleichgestellt. Ab dem 1. Oktober 2013 entfällt bei Auslandszahlungen die bisher in bestimmten Fällen vorgenommene Kürzung der Rente auf 70 Prozent.
Damit sind die Bestimmungen zu den Gleichbehandlungsrechten im Renten- und Sozialrecht der EU-Richtlinie 2011/98/EU umgesetzt. Bauplanung Kita-Bau in Wohngebieten einfacher
 Künftig sind Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten zulässig - wenn die Größe der Kita den Bedürfnissen der Bewohner entspricht. Dadurch soll zusätzlicher Autoverkehr vermieden werden. Die Kitas sind vorrangig für die Kinder des betreffenden Wohnviertels vorgesehen, können aber auch von Kindern aus anderen Vierteln besucht werden. 
Die neue Baunutzungsverordnung ist am 20. September 2013 in Kraft getreten.
 Finanzmarktordnung Strengere Eigenkapitalregeln für Banken
 Ab Januar 2014 gelten in Deutschland die strengen europäischen Eigenkapitalregeln für Banken (Basel III-Regeln). Banken müssen ihr so genanntes “hartes Kernkapital” um das 3,5-fache erhöhen. Außerdem müssen sie in wirtschaftlich besseren Zeiten Kapitalpuffer bilden. Mehr Eigenvorsorge soll die Fähigkeit der Banken erhöhen, ihre Verluste selbst aufzufangen. 
Das Umsetzungsgesetz ist am 3. September im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Quelle: Bundesregierung online