Freitag, 27. Dezember 2013
A #Happy New Year is wished by M.U. Accounting #Sindelfingen #Germany
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Montag, 23. Dezember 2013
Sonntag, 8. Dezember 2013
Steuergesetzesänderungen für Jahr 2014 (1)
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Durch die Elfte Verordnung zur #Änderung der #Umsatzsteuer-#Durchführungsverordnung zum #Nachweis bei #innergemeinschaftlichen #Lieferungen in #Beförderungs- und #Versendungsfällen neu gefasst worden.
Der Unternehmer kann für innergemeinschaftliche Lieferungen, die bis zum 30. 9. 2013 ausgeführt wurden, den Nachweis für die Steuerbefreiung in der bis zum 31. 12. 2011 geltenden Fassung führen (mithin das Doppel der Rechnung, den Lieferschein und - bei Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer - dessen Versicherung, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern). (Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. 12. 2013 verlängert worden)Für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach dem 30. 9. 2013 ausgeführt werden (bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. 12. 2013 ), ist der Nachweis durch das Doppel der Rechnung sowie eine Bestätigung des Abnehmers zu führen, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung) Die Gelangensbestätigung hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
die Menge des Gegenstands der Lieferung,
die handelsübliche Bezeichnung
einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer /Unternehmerversendung
oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands
im übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie im Fall der Abholung des Liefergegenstands durch den Abnehmer
den Ort und den Monat der Beendigung der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Abnehmers,
eines von ihm mit der Abnahme Beauftragten oder eines zur Vertretung des Abnehmers Beauftragten (z. B. ein Arbeitnehmer - im Zweifel ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis des die Unterschrift Leistenden zu führen). Die Angaben können sich aus verschiedenen Dokumenten:
z. B. auch aus der Rechnung ergeben, die gemeinsam aufbewahrt werden
auch die elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung.Eine Unterschrift ist in diesem Fall nicht erforderlich,
Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden.
Bei Versendung des Gegenstands durch den Unternehmer durch einen #Versendungsbeleg, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief ,
der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und
der eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält oder
durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs . Denkbar ist auch die Nachweisführung durch die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll , das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung bei dem Empfänger nachweist.
In Fällen von Postsendungen reicht eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung aus.
Bei Versendung des Gegenstands der #Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands sowie eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren durch eine Bescheinigung der Abgangsstelle über die #innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird.
Bei der Lieferung #verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung oder durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments. Bei der Lieferung von Fahrzeugen ist ein Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung erforderlich.Problematisch bleibt daher der Fall der Abholung durch den Empfänger der Lieferung. Hier steht nur die Gelangensbestätigung zum Nachweis zur Verfügung.
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Donnerstag, 5. Dezember 2013
Accounting m.U. Sindelfingen Germany

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Samstag, 30. November 2013
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Dienstag, 26. November 2013
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Donnerstag, 21. November 2013
BFH gewährt Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes
zu BFH, Urteil vom 08.08.2013 - V R 13/12.
Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.08.2013 entschieden (Az.: V R 13/12)
Verein betreibt als Mitglied eines Wohlfahrtspflege-Verbands Notfalldienst
Der Kläger, ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, betrieb für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst. Dazu unterhielt er mit Funk ausgerüstete Kraftwagen mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer zur Beförderung von Notfallärzten zu Notfallpatienten sowie eine Leitzentrale, die Notfallanrufe entgegennahm, an die diensthabenden Ärzte weiterleitete und gegebenenfalls Rettungs- oder Krankenfahrzeuge anforderte. Im Fall eines Einsatzes wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer ihn in die Wohnung des Patienten und assistierten dem Arzt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen Notfalldienst der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
BFH: Ausgeführte Leistungen umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen seien umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz sei im Streitfall auch steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege sei und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt seien. Insbesondere erbringe er auch personenbezogene Leistungen, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.
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